Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Werbung mit Plagiaten

Ein eventuell sehr bahnbrechendes Urteil verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 13. Mai 2015. Denn er hatte die Frage, ob das Bewerben von Plagiaten eines urheberrechtlich geschützten Möbels, wie der Barcelona Sessel von Ludwig Mies van der Rohe (Abbildung), ein Verstoss gegen das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers sei, bejaht (Aktenzeichen C-516/13).

Bereits seit Jahren ging Knoll International gegen die Bewerbung von nicht lizensierten Designklassikern (bzw. Fakes oder Plagiate genannt) vor. Nachdem bereits deutsche Gerichte im Sinn von Knoll International geurteilt hatten, wurde die Frage vom Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der diese Auffassung nun bejahrte:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

Dies könnte dazu führen, dass bald diverse Internetseiten, wo nicht lizensierte Nachbauten der geschützten Werke angeboten werden, eventuell ihr Geschäftsmodell ändern müssen…

Hilfreiche Links:
www.harte-bavendamm.de
www.menoldbezler.de/
curia.europa.eu/

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